MBS GmbH
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Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 IfSG)

Unser ermächtigtes Fachpersonal führt Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz bei Ihnen vor Ort oder individuell nach Abstimmung in unseren Räumlichkeiten durch.

1. Gesetzliche Grundlage

Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) - "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, insbesondere die § 42 IfSG und § 43 IfSG.

Bis zum 31.12.2000 mussten Beschäftigte im Lebensmittelbereich ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsamtes vorweisen, um erstmalig in diesem Bereich tätig zu werden. Hierzu wurden nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) vorab Stuhlproben und ggf. eine Röntgenaufnahme der Lunge veranlasst.

Diese Vorgehensweise gibt es heute nicht mehr. Seit dem 01.01.2001 ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten:

Statt einer Untersuchung nach dem früheren Bundes-Seuchengesetz werden heute mündliche und schriftliche Belehrungen durch das Gesundheitsamt oder einen durch diesen beauftragten Arzt vor der ersten Arbeitsaufnahme durchgeführt.

Diese Belehrungen ersetzten nicht die regelmäßige Belehrung nach der Lebensmittel-Hygieneverordnung.

2. Inhalte der Belehrung

Die Belehrung informiert über ansteckende Krankheiten, ihr Auftreten und ihre Symptome. Ziel ist es, die Belehrten in die Lage zu versetzen, mögliche Erkrankungen zu erkennen. Auf diese Weise soll die Übertragung und Ausbreitung von Krankheitserregern durch Lebensmittel verhindert werden

3. Wer braucht eine Belehrung?

Jeder, der erstmalig mit bestimmten Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen (z.B. Messer, Geschirr, Küchenmaschine), die für die genannten Lebensmittel verwendet werden, in unmittelbaren Kontakt kommt, muss sich einer Erstbelehrung unterziehen. Die Belehrung ist verpflichtend für den Unternehmer selbst und seine Arbeitnehmer (auch Saison- oder Aushilfskräfte und mithelfende Familienangehörige) vor Arbeitsantritt. Personen, die ein Gesundheitszeugnis nach § 18 Bundesseuchengesetz besitzen, benötigen keine erneute Bescheinigung nach dem IFSG.

Wenn Sie folgende Tätigkeiten ausführen, müssen Sie die Belehrung absolvieren:

  • alle Tätigkeiten beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der unten genannten Lebensmittel, wenn mit diesen unmittelbarer Kontakt besteht oder über den Kontakt mit Bedarfsgegenständen eine Übertragung von Krankheitserregern zu befürchten ist
  • alle Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung

Wenn Sie Kontakt mit folgenden Lebensmitteln haben, müssen Sie die Belehrung absolvieren:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen

4. Wie lange ist eine Belehrung gültig?

Diese Behandlung muss vor Beginn der Berufstätigkeit vorliegen und darf am ersten Arbeitstag nicht älter als drei Monate sein.

5. Folgebelehrung

Die Folgebelehrung erfolgt nicht mehr beim Gesundheitsamt oder einen durch diesen beauftragten Arzt, sondern kann vom Arbeitgeber oder einem Dritten durchgeführt werden. Die Arbeitnehmer im Lebensmittelbereich müssen alle zwei Jahre an einer Folgebelehrung teilnehmen. Es bietet sich an, die Belehrungen gem. § 43 IFSG und die Lebensmittelhygiene-Schulung miteinander zu verbinden und am gleichen Termin durchzuführen. 

6. Dokumentation

Über die Durchführung der Erstbelehrung wird eine Bescheinigung ("Lebensmittelausweis") ausgestellt, die dem Arbeitgeber zu überlassen ist. Der Unternehmer muss die Lebensmittelausweise und Nachweise über die Folgebelehrungen in seinen Unterlagen dokumentieren. Die Dokumente sind im Betrieb verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Auch der Unternehmer muss seine Kenntnisse dokumentieren, beispielsweise indem er alle erforderlichen Gesetzestexte und Informationen bereit hält. Bei Nachfragen der Überwachungsbehörden muss der Unternehmer durch seine Antworten belegen können, dass ihm die entsprechenden Rechtsgrundlagen bekannt sind und er diese praxisgemäß interpretieren kann.

Kontaktieren Sie uns bezüglich eines Angebots und zur Terminabstimmung.

Wir "belehren" Sie gerne.